Informationen zum Infektionsschutzgesetz §34
Um die Verbreitung gefährlicher Krankheiten einzudämmen, sind eine Reihe von Krankheiten meldepflichtig.
Falls sich Ihr Kind mit einer dieser Krankheiten angesteckt hat, darf es die Schule nicht mehr besuchen. Sie sind verpflichtet, die Infektion der Schule zu melden und wir müssen die Information an das örtliche Gesundheitsamt weitergeben. Erst wenn der behandelnde Arzt ein Gesundheitsattest ausgestellt hat, darf Ihr Kind wieder in die Schule kommen.
Der Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten und Schulen ist Menschen, die an folgenden Infektionen erkrankt sind oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer der Infektionen erkrankt sind, gesetzlich verboten:
- Cholera
- Diphtherie
- EHEC
- virusbedingtes hämorrhagisches Fieber
- Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
- Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
- Keuchhusten
- Läuse
- ansteckungsfähige Lungentuberkulose
- Masern
- Meningokokken-Infektion
- Mumps
- Paratyphus
- Pest
- Poliomyelitis
- Krätze
- Scharlach oder sonstige Streptococcus pyogenes-Infektionen
- Shigellose
- Typhus abdominalis
- Hepatitis A und Hepatitis E
- Windpocken
Wir bitten Sie, uns auch zu melden, falls Ihr Kind an Röteln, Ringelröteln oder Influenza erkrankt ist. Für diese Erkrankungen besteht zwar keine Meldepflicht, jedoch ist im Hinblick auf die drohenden Risiken beispielsweise für schwangere Kolleginnen eine Mitteilung an die Schule von großer Bedeutung.
Bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes (z. B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfall länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen) raten wir, immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes einzuholen. Er wird Ihnen bei entsprechender Diagnose darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die den Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.